Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung

Da recht häufig danach gefragt wird, soll hier der typische Ablauf einer Gerichtsverhandlung skizziert werden:

Im Zivilprozess

  • Zu Beginn der Verhandlung vergewissert sich das Gericht, dass beide Parteien und eventuell geladene Zeugen erschienen sind. Die Zeugen werden sodann über ihre Wahrheitspflicht belehrt und gebeten, zunächst außerhalb des Saales zu warten.
  • Dann führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein, das heißt, es umreißt kurz, welche tatsächlichen und rechtlichen Fragen Gegenstand der Auseinandersetzung sind.
  • Das Gericht führt sodann eine sogenannte Güteverhandlung durch, das heißt, es versucht auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
  • Scheitert die Güteverhandlung, so werden jetzt eventuell geladene Zeugen einzeln hereingerufen und jeweils zu ihren Personalien sowie zur Sache vernommen.
  • Anschließend stellen die Parteien nochmals ihre Anträge.
  • Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung.
  • Eine solche Entscheidung kann eine Auflage, einen Beweisbeschluss oder auch ein Urteil zum Gegenstand haben.

In Strafsachen

  • Nach Aufruf der Sache vergewissert sich das Gericht, dass der Angeklagte und eventuell geladene Zeugen erschienen sind.
  • Die Zeugen werden sodann über ihre Wahrheitspflicht belehrt und gebeten, zunächst außerhalb des Saales zu warten.
  • Sodann wird der Angeklagte nach seinen Personalien und persönlichen Verhältnissen befragt.
  • Danach verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz.
  • Der Angeklagte wird sodann gefragt, ob er sich zu dem Tatvorwurf äußern will. Hierzu erhält er dann Gelegenheit.
  • Danach werden die Zeugen einzeln hereingerufen und jeweils zu ihren Personalien sowie zur Sache vernommen.
  • Wenn die Beweisaufnahme beendet ist, hält der Vertreter der Staatsanwaltschaft sein Plädoyer und stellt seinen Antrag.
  • Anschließend hält der Verteidiger ebenfalls sein Plädoyer und stellt seinen Antrag.
  • Der Angeklagte hat dann die Möglichkeit zu einem letzten Wort vor der Urteilsverkündung.
  • Anschließend verkündet das Gericht seine Entscheidung.

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